Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Sofern nicht anderweitig schriftlich zwischen den Parteien vereinbart, finden diese Allg. Geschäftsbedingungen bei Lieferungen von Produkten durch die Interspiro AB (”Interspiro”) Anwendung.
 

1. Begriffsbestimmung

1.1 Die “Vereinbarung” bedeutet die Auftragsbestätigung von Interspiro und diese allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.2 Der “Kunde” ist derjenige Kunde, der durch das Platzieren einer Bestellung von Produkten Interspiro beauftragt hat die Produkte zu liefern.

1.3 Die “Parteien” sind Interspiro und der Kunde.

1.4 Die “Produkte” bezeichnet die Produkte, die von Interspiro an den Kunden geliefert werden.

2. Lieferung, Gefahrenübergang

2.1 Die Produkte werden FCA Liepaja (gemäß den aktuellen Incoterms) geliefert, sofern nicht anderweitig schriftlich zwischen den Parteien vereinbart.

2.2 Aufträge für die Produkte erfolgen durch das Platzieren einer Bestellung durch den Kunden und werden für Interspiro verbindlich, sobald der Kunde von Interspiro die schriftliche Auftragsbestätigung erhält. Eine Bestellung des Kunden führt nicht zu einer Verpflichtung zum Verkauf und kein Vertragsverhältnis kommt zustande, bis die Bestellung des Kunden wie oben beschrieben angenommen wurde. Die Abgabe einer Bestellung durch den Kunden impliziert die Annahme dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Kunden.

2.3 Während alle Anstrengungen unternommen werden die Lieferungen zum vereinbarten Liefertermin durchzuführen, haftet Interspiro nicht für die Nichterfüllung oder die Verzögerung der Lieferung aufgrund von Gründen, die außerhalb des Einflussbereichs von Interspiro liegen, wie im Abschnitt 7 weiter unten festgelegt.

3. Zahlung

3.1 Die in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise beinhalten keine Mehrwertsteuer oder sonstigen Steuern, Zölle und Import- oder Teilgebühren, diese werden vom Kunden getragen. Die Preise sind in der Auftragsbestätigung angegeben.

3.2 Alle Zahlungen müssen vor der Lieferung erfolgen, sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes bestimmt wurde. Im Falle einer verspäteten Zahlung ist Interspiro berechtigt, Zinsen zu einem jährl. Zinssatz von zwölf (12) Prozent oder dem jeweils geltenden Zinssatz nach nat. Recht, sofern dieser höher ist, ab dem Fälligkeitsdatum zu berechnen.

3.3 Im Falle von verspäteten Zahlungen behält sich Interspiro das Recht vor, Produktlieferungen auszusetzen, nur gegen Zahlungssicherung zu liefern oder noch nicht ausgeführte Produktlieferungen zu stornieren.

4. Eigentumsvorbehalt

4.1 Interspiro bleibt der Eigentümer der an den Kunden gelieferten Produkte bis der Kunde allen Verpflichtungen, die aus diesem Vertrag hervorgehen, nachgekommen ist, einschließlich der vollständigen Bezahlung (einschließlich aller Zinsen oder sonstiger Nebenkosten) der bestellten Produkte.

4.2 Wenn der Kunden seinen oben aufgeführten Verpflichtungen nicht nachkommt, behält sich Interspiro das Recht vor, die Rückgabe der gelieferten Produkte zu verlangen, deren Eigentum sich Interspiro vorbehält. Der Kunde, der die Haftung für alle erlittenen oder verursachten Schäden an den Produkten trägt, verpflichtet sich die Produkte sorgfältig zu behandeln, diese angemessen gegen Verlust und Beschädigung zu versichern und die Produkte separat zu lagern, damit sie unterscheidbar sind.

5. Gewährleistung

5.1 Interspiro gewährleistet, dass die Produkte bei normalem Gebrauch frei von Material- und Verarbeitungsfehlern sind und den vertraglichen Spezifikationen entsprechen, sofern die Produkte entsprechend den Anweisungen von Interspiro behandelt werden. Die Verpflichtung von Interspiro im Rahmen dieser Gewährleistung wird, nach Wahl von Interspiro, durch Reparatur, Ersatz oder Austausch der mangelhaften Produkte oder Teile der Produkte erfüllt. Der Kunde gewährt Interspiro eine angemessene Frist zur Reparatur, dem Austausch oder der Modifizierung der schadhaften Produkte oder Teilen von Produkten. Der Kunde darf keine Produkte ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Interspiro zurückgeben.

5.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf (12) Monate ab Lieferung des Produktes an den Kunden gemäß Ziffer 2.1. Der Kunde hat Interspiro innerhalb einer angemessenen Frist nach Feststellung der Mängel, wie unter Abschnitt 12 angegeben, diese Mängel zu melden. Im Falle eines Versäumnisses solch einer Meldung innerhalb der vorgegebenen Zeit sind Beschwerden nicht mehr zulässig.

5.3 Der Kunde verpflichtet sich Interspiro auf Anforderung v. Interspiro bei der Abholung der mangelhaften Produkte oder Teile d. Produkte vom Endkunden oder dritten Parteien sowie der Rückgabe der besagten schadhaften Produkte oder Teile d. Produkte an Interspiro zur Reparatur, zum Austausch oder zur Modifizierung zu unterstützen. Im Falle der Unterstützung durch den Kunden w.o. beschrieben, trägt Interspiro die Transportkosten. Andere Kosten müssen vom Kunden getragen werden, sofern nicht anderweitig schriftl. zwischen den Parteien festgelegt.

5.4 Ansprüche unter diesem Abschnitt 5 bestehen nicht, wenn:

a) das Produkt für einen anderen Zweck benutzt wurde als den dafür normalerweise vorgesehenen oder es unsachgemäß benutzt, unterhalten oder gelagert wurde, oder
b) die Produkte durch den Kunden oder eine dritte Partei repariert oder verändert wurden, sofern diese Reparatur oder Umbau nicht vorher schriftl. v. Interspiro genehmigt wurde, oder
c) Der Schaden, Mangel oder Fehler durch Fahrlässigkeit des Kunden oder einer dritten Partei oder aufgrund des Gebrauches, einer Veränderung oder Anpassung der Produkte verursacht wurde, die nicht in Übereinstimmung mit den Anweisungen von Interspiro stehen, oder als Ergebnis von üblichem Verschleiß verursacht wurde.

5.5 Außer den oben in Abschnitt 5 genannten vertraglichen Gewährleistungen, erkennt Interspiro keine anderen Gewährleistungen, Abmachungen, Vereinbarungen und Verpflichtungen an, egal ob ausdrücklich oder stillschweigend.

6. Haftung

6.1 Soweit gesetzlich zugelassen, beschränkt sich die Haftung von Interspiro im Rahmen dieses Vertrages auf Sach- oder Personenschäden, die durch grobe Fahrlässigkeit von Interspiro oder seinen Mitarbeitern verursacht wurden. Die Haftung von Interspiro gilt nur für die Entschädigung für den direkten Verlust und ist in jedem Fall auf einen Betrag beschränkt, der dem Wert der entsprechenden Bestellung, wie in der Auftragsbestätigung spezifiziert, entspricht.

6.2 IN KEINEM FALL HAFTET INTERSPIRO FÜR JEGLICHE ART VON INDIREKTEN, STRAF-, EINZELFALL-, NEBEN- ODER FOLGESCHÄDEN, VERLUSTEN ODER KOSTEN, DIE DER KUNDE ERLEIDET, WIE AUCH IMMER VERURSACHT (EINSCHLIESSLICH VERLUST VON GESCHÄFT, FIRMENWERT (GOODWILL), EINKÜNFTEN, GEWINN, ODER VON ANDEREN WIRTSCHAFTLICHEN VORTEILEN), DIE WIE AUCH IMMER ENTSTANDEN SIND, OB DURCH VERTRAGSBRUCH ODER UNERLAUBTE HANDLUNG, AUCH WENN INTERSPIRO IM VORFELD ÜBER DIE MÖGLICHKEIT EINES SOLCHEN SCHADENS INFORMIERT WURDE.

7. Höhere Gewalt

7.1 Interspiro haftet nicht für jedwede Nichterfüllung oder Verzögerung bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen nach diesem Vertrag, wenn eine solche Nichterfüllung oder Verzögerung auf Umstände zurückzuführen ist, die außerhalb der zumutbaren Einflussnahme von Interspiro liegen, die Interspiro zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehen konnte und deren Folgen Interspiro nicht vermeiden oder beseitigen konnte. Zu solchen Umstände gehören u.a. Naturkatastrophen, Stromausfälle, allgemeiner Ausfall von Kommunikationsverbindungen, Arbeitskonflikte, Mangel oder Nichtverfügbarkeit von Materialien, Komponenten oder Transportmöglichkeiten, verspätete Lieferung oder Lieferausfall durch Lieferanten oder Vorschriften, Anordnungen oder Intervention von Behörden.

7.2 Für den Fall, dass ein Ereignis von höherer Gewalt über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als vier (4) Monaten andauert und sich die Parteien nicht innerhalb von vierzehn (14) Werktagen nach Erhalt der Mitteilung von Interspiro durch den Kunden auf eine Regelung zur Aufrechterhaltung der Vereinbarung einigen können, sind sowohl Interspiro als auch der Kunde berechtigt diese Vereinbarung zu kündigen.

8. Geheimhaltung

8.1 Die Parteien verpflichten sich ohne ein vorheriges schriftliches Einverständnis der anderen Partei keine kommerziellen oder technischen Informationen an eine dritte Partei weiterzugeben, die sie von der jeweils anderen Vertragspartei im Rahmen dieser Vereinbarung erhalten haben. Jede Partei stellt sicher, dass diese Geheimhaltungspflicht für ihre Angestellten und Subunternehmer bindend ist.

8.2 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für:

a) Informationen, die zum Zeitpunkt der Überlassung öffentlich zugänglich sind oder später ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich zugänglich werden;
b) Informationen, die der empfangenden Partei nachweislich vor der Überlassung durch die offenlegende Partei bekannt sind, was anhand von schriftlichen Unterlagen zu belegen ist;
c) Informationen, deren Bekanntgabe durch Gesetz oder Entscheidung eines zuständigen Gerichts vorgeschrieben sind, oder
d) Informationen, die unabhängig von oder für die empfangende Partei entwickelt wurden, wie sich anhand von schriftlichen Unterlagen der empfangenden Partei belegen lässt.

9. Schutzrechte

Geistiges Eigentum, Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte am Produkt, oder jedweder damit zusammenhängender technischer Produktinformation, verbleiben ausschließlich bei Interspiro. Der Kunde erkennt diese Eigentumsrechte und die gewerblichen Schutzrechte an und verpflichtet sich keine Maßnahmen zu ergreifen, die in irgendeiner Weise Interspiros Rechte in Bezug auf das Produkt gefährden, einschränken oder stören. Der Kunde darf keine Kennzeichnungen oder Hinweise auf Interspiros Warenzeichen von den Produkten entfernen oder diese modifizieren.

10. Kündigung

Im Falle einer erheblichen Verletzung einer Verpflichtung aus dieser Vereinbarung durch eine Partei, die innerhalb von dreißig (30) Tagen nach deren schriftlicher Mitteilung nicht behoben wird, ist die nicht-vertragsbrüchige Partei berechtigt, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

11. Änderungen

Jedwede Änderung dieser Vereinbarung bedarf der Schriftform und muss von beiden Parteien unterschrieben werden.

12. Erklärungen

Jede nach diesem Vertrag erforderliche oder zugelassene Erklärung muss schriftlich verfasst werden und wird wirksam im Falle von (i) persönlicher Zustellung: zum Zeitpunkt der Zustellung, (ii) Einschreiben: spätestens sieben (7) Tage nach dem Tag des Postversandes, und (iii) E-mails: am Tag des Eingangs einer Empfangsbestätigung per E-mail, an die jeweilige Partei unter den Adressen, die in der Bestellung oder Auftragsbestätigung angegebenen wurden oder an andere Personen oder Adressen, die die Parteien schriftlich bestimmen können.

13. Vollständige Vereinbarung

Diese Vereinbarung stellt die vollständige Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die Lieferung der Produkte dar und ersetzt alle vorherigen oder zeitgleichen Absprachen in Bezug auf diese Angelegenheit. Im Falle eines Konfliktes zwischen der Auftragsbestätigung und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt die Auftragsbestätigung. Eine Änderung oder Abwandlung dieses Vertrages ist nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgt und von beiden Vertragsparteien unterzeichnet wurde.

14. Geltendes Recht und Salvatorische Klausel

Diese Vereinbarung unterliegt den Gesetzen von Schweden unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Jedweder Rechtsstreit, jede Kontroverse oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder deren Verletzung, Kündigung oder Ungültigkeit ergeben, werden nach den Regeln des Schiedsgerichtes der Handelskammer Stockholm entschieden. Das Schiedsverfahren wird in englischer Sprache durchgeführt und der Schiedsort ist Stockholm. Sollte aus irgendeinem Grund eine Bestimmung oder ein Teil davon nicht durchsetzbar sein, so bleibt diese Vereinbarung ohne diese Bestimmungen wirksam.

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